GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma Zitberg Überdachungen GmbH
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma Zitberg Überdachungen GmbH
1. Geltungsbereich / Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Käufer, die bei Abschluss des Vertrages mit der Firma Zitberg Überdachungen GmbH (weiter „Verkäufer“ genannt) in Ausübung ihrer privaten („Verbraucher“) oder gewerblichen Tätigkeit („Unternehmer / Unternehmen“) handeln (weiter „Käufer“ genannt).
1.2 Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers liegen ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners wird hiermit endgültig widersprochen. Mit Annahme des Auftrags erklären Sie sich automatisch mit den AGBs einverstanden.
1.3 Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart und vom Geschäftsführer des Verkäufers unterzeichnet sind. Sonstige Mitarbeiter, Vertreter oder Agenten des Verkäufers sind zu abweichenden Vereinbarungen nicht befugt.
1.4 Für Verträge mit Käufern, die ihren Geschäfts- oder Wohnsitz außerhalb des Gebietes von Deutschland haben und für Lieferungen in Gebiete außerhalb von Deutschland gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts nach dem Haager Kaufrechtsabkommen (EKG) bzw. des UN-Übereinkommens zum internationalen Warenkauf.
1.5 Wir weisen gemäß § 26 Abs. 1 BDSG darauf hin, dass wir über den Käufer personenbezogene Daten speichern (nur für interne Zwecke).
1.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
1.7 Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist das Amtsgericht Freiburg im Breisgau.
2. Angebote / Auftragsbestätigung / Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote und Preisauskünfte sind stets freibleibend, bei Produktbeschreibungen und Produktabbildungen bleiben Änderungen vorbehalten. Änderungen und Nebenabreden, sowie gegebene Zusagen, haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
2.2 Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in Widerspruch zu unseren sonstigen Verkaufsunterlagen und statischen Erfordernissen stehen, können nicht entstehen.
2.3 Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Kaufvertrag kommt zustande, sobald wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Auftragsbestätigungen sind umgehend nach Erhalt vom Käufer auf Richtigkeit zu prüfen (vor allem Mengen-, Maß-, Farb- und Preisangaben). Fehler sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen, dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen.
2.4 Der Verkäufer behält sich vor bei technischer Undurchführbarkeit von diesem Vertrag zurückzutreten.
2.5 Änderungen in Farbe, Material und Technik vorbehalten.
2.6 Genannte Abmessungen stellen, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, Außenmaße dar und sind in cm und Grad angegeben.
2.7 Für das Angebot bzw. den Auftrag angefertigte Zeichnungen stellen Skizzen zur optischen Verdeutlichung dar. Diese sind weder Maßstabsgetreu, noch sind diese in Bezug auf die Ausführung, Design, technische Details oder ähnlichem verbindlich.
3. Widerrufsbelehrung
Da unsere Aufträge nur auf Grundlage eines gesondert zu erstellenden Aufmaßes, vom Kunden ausgesuchtem Material und Farbgebung und erst danach vorgenommenem Zuschnitt der Überdachung / Sichtschutz / Markise etc. erfolgen, steht dem Käufer als Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, da es sich um eine individuelle Anfertigung handelt. Es muss deshalb auch nicht über das Widerrufsrecht belehrt werden.
Ende der Widerrufsbelehrung
4. Preise
4.1 Die vereinbarten Preise gelten für die angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten.
4.2 Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen, Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preise, der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht. Einige Änderungen können nicht kostenfrei erfolgen, für genauere Informationen sprechen Sie bitte unseren Innendienst darauf an.
4.3 Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug und ändern sich danach Löhne oder Materialpreise, so ist der Lieferant zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist.
5. Lieferzeiten
5.1 Der Verkäufer verpflichtet sich spätestens innerhalb von 12 Wochen ab Auftragsbestätigung die bestellte Ware zu liefern bzw. mit den vereinbarten Arbeiten zu beginnen. Bitte beachten Sie hierzu Punkt 5.3.
5.2 Der Käufer verpflichtet sich, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, einen Montagebeginn innerhalb von 12 Wochen ab Auftragsbestätigung zu ermöglichen. Für diesen Zeitraum bleibt der vereinbarte Preis gültig. Sollte der Montagetermin erst nach diesen 12 Wochen aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu verantworten hat, stattfinden, erfolgt eine Neuberechnung mit den dann aktuell gültigen Preisen.
5.3 Der Verkäufer ist bei Fremdprodukten von verschiedenen Lieferanten und deren Lieferzeiten abhängig. Diese können Sie bei unserem Innendienst erfragen. Die Lieferzeiten, und eventuelle Lieferverzögerungen, sind zu akzeptieren und von jeglichen Ansprüchen ausgeschlossen.
5.4 Bei Lieferantenverzögerungen behalten wir uns die Verschiebung eines bestehenden Termins oder die Vereinbarung eines neuen Montagetermins vor. Hierzu müssen auch Arbeitszeitengesetze respektiert werden und können dementsprechend auch ein Grund von Folgemontageterminen oder von kurzfristigen Planungsänderungen sein. Es muss berücksichtigt werden, dass das Handwerk nicht immer konkret planbar ist und es können durch äußere Einflüsse Abweichungen in der Planung vorkommen.
5.5 Genannte Liefer- oder Montagetermine stellen in der Regel den Beginn der Lieferung bzw. Montagearbeiten dar. Die einzelnen Vertragsbestandteile können unterschiedliche Lieferzeiten aufweisen. Dies ist zu akzeptieren. Der Verkäufer informiert den Käufer schnellstmöglich darüber, sobald nach Montage- oder Lieferbeginn noch fehlende Vertragsbestandteile vom Lieferanten geliefert wurden.
Einige Vertragsbestandteile erfordern ein Aufmaß nach Aufbau der Grundkonstruktion, sodass sie erst im Anschluss beim Lieferanten bestellt werden können und unter Berücksichtigung der jeweiligen Lieferzeit nachgeliefert werden. Bei Rückfragen bezüglich der einzelnen Komponenten wenden Sie sich bitte an unseren Innendienst.
6. Zahlung
6.1 Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Kaufpreise innerhalb von sieben Tagen und ohne Abzug nach Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig.
Bei der Lieferung in mehreren Teilen oder bei mehrtätigen Bauprojekten ist eine Abschlagzahlung in Höhe von 70 % der Rechnungssumme (vom brutto Endpreis) nach der Erstlieferung / dem ersten Montagetag, innerhalb von sieben Tagen (bar oder per Überweisung), zu leisten. Erst wenn der vollständige Zahlungseingang zu verzeichnen ist, kann ein weiterer Montage- oder Liefertermin vereinbart werden. Dies gilt auch für Nacharbeiten.
Die Restzahlung ist unmittelbar nach der Lieferung oder Montage aller Vertragsbestandteile innerhalb von sieben Tagen in voller Höhe fällig (bar oder per Überweisung). Sollten danach noch offene Mängel zu bearbeiten sein besteht ein Recht zur Zurückbehaltung bis maximal 5 % des Gesamtauftragswertes.
6.2 Skontoabzüge sind nicht vorgesehen bzw. berechtigt. Abweichungen sind nur nach ausdrücklicher Absprache mit dem Geschäftsführer oder berechtigten Vertretungspersonen möglich.
6.3 Der Käufer hat nur ein Recht zur Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Verkäufer schriftlich anerkannt wurden.
7. Gewährleistung
7.1 Für alle von uns montierten Elemente übernehmen wir eine Gewährleistungspflicht von 2 Jahren. Verschleißteile gehören nicht zu diesem Geltungsbereich. Auf sämtliche Aluminiumteile erhalten Sie für die Formbeständigkeit eine Garantie von 10 Jahren vom Hersteller, welche direkt beim Hersteller geltend zu machen sind. Die Gewährleistung beginnt mit der Ablieferung bzw. Montage der Ware und richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die üblichen Qualitätsrichtlinien der Gewerke und unserer Vorlieferanten sind auch für die von uns gelieferten oder montierten Vertragsbestandteile gültig und Teil dieser AGBs.
Nicht reklamationsfähig sind folgende Fälle:
Einschlüsse oder Fehlbildungen in der Pulverbeschichtung, Feine Kratzer, kleine Dellen, leichte Profilverwölbungen, Verschürfungen etc. stellen keinen Mangel dar, da diese produktionsbedingt sind. Sie haben keine Auswirkungen auf die Funktionalität oder die Lebensdauer des Systems sind geringfügige Begleiterscheinungen aufgrund äußerer Einflüsse.
Bei Punktfehlern ist der maximal zulässige Durchmesser kleiner / gleich 1 mm. 10 Punktfehler kleiner 1 mm/m² oder lfd. Meter sind zulässig. Bei kleinen Kratzern bis 50 mm Länge und 1 mm Tiefe, sowie kleineren Dellen unter 1 cm² wird eine Ausbesserung mit einem Lackstift vorgenommen. Falls dennoch der Austausch des Bauteils gewünscht wird, so wird dieser in Höhe der Material- und Lohnkosten an den Käufer berechnet.
Feuchtigkeit in Holkammerplatten ist unvermeidlich und stellt keinen Reklamationsgrund dar.
7.2 Der Verkäufer übernimmt keine Gewährleistung für die gewöhnliche Abnutzung der Ware sowie Mängel, die durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung bzw. außergewöhnliche Betriebsbedingungen entstehen.
7.3 Jegliche Bauwerke sind schlagregenfest, bei stärkeren Niederschlägen und / oder Winddruck kann Wasser eintreten. Es ist also systembedingt möglich, dass bei unterschiedlichen Wetterbedingungen, wie z. B. starkem Regen oder Schnee, geringe Mengen Wasser u. a. an den Verbindungsstellen (Profile auf Stoß) oder der Verbindungsstelle von Eindeckung zu Wandprofilgummi eintreten. Dies stellt in der Regel jedoch keinen Mangel dar, sondern ist eine Eigenschaft der Überdachung / des Kaltwintergartens, der in erster Linie als wettergeschützter, aber nicht isolierter „Raum“ konzipiert ist.
Jegliche vom Verkäufer erbrachten Abdichtungen, insbesondere der Hauswandanschluss, stellen trotz sorgfältiger, mangelfreier Ausführung eine Wartungs- bzw. Pflegefuge dar. („Die Wartungsfuge ist eine starken chemischen und / oder physikalischen Einflüssen ausgesetzte Fuge, deren Dichtstoff in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und gegebenenfalls erneuert werden muss, um Folgeschäden zu vermeiden. Auch Dichtstoffe haben in ihrer Belastbarkeit Grenzen, die bei normaler Nutzung nicht erreicht oder überschritten werden.“) Die Wartungsfuge unterliegt nicht der Gewährleistung.
Dauerhafte Lösungen können besprochen werden, müssen jedoch gesondert beauftragt und abgerechnet werden. Die Haftung für Folgeschäden eventueller Undichtigkeiten ist ausgeschlossen, dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei freistehenden Bauwerken, und seitlich, wird keine Abdichtung, z. B. zu einer Wand, vorgenommen.
Bitte beachten Sie, dass, trotz fachgerecht ausgeführter Abdichtung, es örtliche Begebenheiten geben kann (z. B. stark unebene Fassade oder silikathaltiger Anstrich), die eine wirksame Abdichtung unmöglich machen.
Dies ist meist erst nach erfolglosen Abdichtungsversuchen erkennbar.
In diesen Fällen ist die Abdichtung bauseits vorzunehmen, die Kosten sind vom Käufer zu tragen.
7.4 Sobald das Abnahmeprotokoll unterzeichnet ist, sind Schäden am Produkt (z. B. an Glasscheiben, Polycarbonatplatten oder Aluminiumprofilen), die nicht im Abnahmeprotokoll vermerkt sind, von der Gewährleistung ausgenommen. Insbesondere Glasbruch ist, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers ausgenommen, von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gerne können wir die Teile austauschen oder reparieren, dies gilt als ein neuer Vertrag, der zusätzliche Kosten verursacht, die vom Käufer zu tragen sind. Wir empfehlen Ihnen solche Schäden z. B. über eine Versicherung abzusichern und mit dieser abzurechnen. Gerne erstellen wir Ihnen einen Kostenvoranschlag.
7.5 Gewährleistung bei Markisenstoffen
Markisenstoffe sind Hochleistungsprodukte und hohen Witterungseinflüssen ausgesetzt. Beim Bewerten von Verbraucheranliegen halten wir uns an die ITRS Regelungen.
Online im PDF-Format nachzulesen unter folgender URL:
https://itrs-ev.com/wp-content/uploads/2017/05/itrs_richtlinie_markisentuecher.pdf
Markisenstoffe sind nach ITRS Richtlinien (publiziert vom Industrieverband für technische Textilien, Rollladen und Sonnenschutz) zu bewerten und es gelten die Angaben des Herstellers.
7.6 Farbabweichung gegenüber RAL bzw. Farbmuster sind nach den Farbtontoleranzen der VdL Richtlinien zulässig.
8. Baugenehmigung und Statik
Die Informationseinholung über eventuelle Baugenehmigungspflichten als auch die darauffolgende Beschaffung der Baugenehmigung, sowie einer spezifischen Statik liegen im Verantwortungsbereich des Käufers. Dies gilt insbesondere, falls der Käufer nachträgliche Veränderungen (z. B. zusätzliche Lasten z. B. durch Begrünung oder Solarpaneele) an dem Werk vornimmt. Diese hat der Käufer, sofern gewünscht oder erforderlich, vor Vertragsabschluss beizubringen. Bei Vertragsabschluss verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme und Zahlung.
9. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor.
10. Haftungsbeschränkungen
10.1 Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.
10.2 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbes. bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
10.3 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
11. Für die Ausführung der Montage gelten folgende Bedingungen
11.1 Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Dazu zählt unter anderem, dass Flächen, an denen das Produkt montiert werden soll, gerade und rechte Winkel eingehalten sind. Nicht offensichtliche und geringfügige, bauseitige Maß-, Winkel- und Formabweichungen werden nicht ausgeglichen. Kann bei Eintreffen eines Montagetrupps durch Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, die Anlage / das Produkt nicht ein- oder aufgebaut werden, so ist der Käufer verpflichtet, die entstandenen und entstehenden Kosten zu tragen. Für die Montage ist ein direkter Zugang zu einer 230 V-Steckdose und Frischwasser erforderlich. Beides ist vom Käufer für den Zeitraum der Montagearbeiten kostenfrei bereitzustellen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann. Zusätzliche Aufwände werden nachberechnet.
11.2 Die exakte Position (vertikal = Höhe, sowie horizontal = seitliche Verschiebung) der zu montieren Anlage / Produkte wird ausschließlich vom Käufer oder einer vom Käufer autorisierten Person (= Stellvertreter) bei der Montage bestimmt. Der Käufer, oder dessen Stellvertreter, muss sich während der Montage für eventuelle Rückfragen bereithalten. Sollte nicht der Käufer selbst, sondern eine andere Person während der Montage anwesend sein, so gehen wir davon aus, dass diese Person zu entsprechenden Entscheidungen bevollmächtigt bzw. befugt ist. Gleiches gilt für die Abnahme der gelieferten oder montierten Elemente. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass nur eine bevollmächtigte Person entsprechende Anweisungen an unseren Montagetrupp erteilt bzw. die Abnahme vornimmt.
Dies gilt sowohl für die Position bzw. eventuelle Befestigungspunkte an der Fassade, wie auch für die Position jedes anderen Befestigungspunktes eines jeden Bauteils wie z. B. Pfosten, aller erforderlichen Befestigungsarten, wie z. B. Schrauben, Dübel und Fundamente sowie die Höhe und Neigung des Produkts bzw. Daches. Dies gilt auch für freistehende Konstruktionen. Keinesfalls montieren wir nach eigenem Ermessen.
Die ggf. im Auftrag notierte Höhe stellt einen unverbindlichen Orientierungswert dar.
11.3 Unsere Pult- und Satteldächer erfordern eine Neigung von 5 bis 13 °. Sollte eine Überdachung mit mehr oder weniger Gefälle montiert werden geschieht dies ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bzw. dessen Stellvertreters bei der Montage und auf eigene Gefahr. Eine Garantie oder Gewährleistung auf die daraus resultierenden Folgen ist ausgeschlossen, abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Dächer mit Polycarbonateindeckung beträgt die Mindestneigung 8 °. Bitte beachten Sie, dass die Überdachungen seitlich in der Regel keine oder kaum eine Neigung aufweisen. Dies ist für eventuelle Seitenteile erforderlich. Dadurch bleibt immer etwas Wasser (bis zu ca. 2 cm Höhe) in der Rinne stehen, was keinen Mangel darstellt.
11.4 Für Schäden und Verschmutzungen, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen des Käufers entstehen, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seiner Monteure beruhen. Eine Endreinigung der Baustelle und der verbauten Teile ist, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nicht Auftragsbestandteil.
11.5 Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. Gartenmöbel, Blumentöpfe oder ähnliches sind zu räumen. Bei vorgesehenen Fundamentarbeiten muss die Fläche für die Fundamente, oder Unterkonstruktionen, großzügig frei von Asphalt, Beton, Pflaster, Terrassenplatten oder ähnlicher Bausubstanz sein. Für Beschädigungen bei Nichträumung haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und sonstigen im Boden, an oder im Gebäude gelegen Gegenständen, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten von dem Käufer bekannt gemacht worden sind. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bitte beachten Sie, dass teilweise über 30 cm in Wände gebohrt werden muss und großflächige, tiefe Löcher für Fundamente ausgehoben werden müssen. Beschädigungen an Pflaster, Bodenbelag oder Rasen sind nicht vom Verkäufer zu tragen, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Wiederherstellung von Pflaster und / oder anderen Bodenbelägen nach Abschluss der Montagearbeiten obliegt dem Käufer.
Der Montagetrupp des Verkäufers arbeitet mit Baumaschinen und gegebenenfalls chemischen Materialien. Für Beschädigungen durch den Montagetrupp, Baumaschinen, chemische, oder sonstigen für die Montage erforderlichen Materialien, Geräte und Zubehör an Bodenbelägen, anderen Oberflächen oder Gegenständen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Jeglicher Boden, andere Oberflächen oder Gegenstände, die zur Montage, oder deren Vorbereitung, genutzt, betreten, oder anderweitig in Berührung kommen werden, sind vor Beginn der Montagearbeiten ausreichend durch den Käufer zu schützen (z. B. durch Bau- oder Malervlies oder ähnlichen Baustellenschutzeinrichtungen). Hierzu zählen auch Ablageflächen und Laufwege. Bitte beachten Sie, dass während der Montage Staub, Metallspäne oder andere Kleinteile entstehen, die herumfliegen und weitergetragen werden können. Dies sollten Sie beim Schutz ihrer Gegenstände bedenken. Die Montage erfolgt im Regelfall im Freien. Da Material und Montagetrupp des Verkäufers Wettereinflüssen, sowie örtlicher Gegebenheiten, wie z. B. Erde, Schotter und Regen ausgesetzt sind, ist eine Verschmutzung von Wänden, Böden und Gegenständen nicht auszuschließen bzw. nicht zu vermeiden. Der Verkäufer übernimmt für sämtliche Verschmutzungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Haftung. Hier obliegt es in der Pflicht des Käufers Flächen ggf. durch Folien oder Bauvlies zu schützen.
11.6 Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, werden diese gesondert nach Lohn- und Materialkosten abgerechnet. Es kann erforderlich sein diese an andere Unternehmen zu vergeben.
11.7 Für Schäden, die bei der Lieferung oder Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Lieferant nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen; für leichte Fahrlässigkeit hat der Lieferant insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.
Soll die Montage einzelner Bauteile, wie z. B. Pfosten, auf Fliesen, Randsteinen, Palisaden, L-Steinen, oder ähnlichem erfolgen, wird dies ausschließlich auf eigenen Wunsch und auf eigene Gefahr des Käufers umgesetzt. Der Verkäufer übernimmt dabei keine Gewährleistung für eventuelle Material- und Folgeschäden, wie z. B. Risse, Materialabplatzungen oder ähnliches. Davon ausgenommen bleibt die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
11.8 Der Anschluss von elektrisch betriebenen Liefergütern (bspw. LED-Beleuchtung, Heizstrahler, Elektromotoren von Markisenanlagen etc.) ist kein Auftragsinhalt des Käufers mit dem Verkäufer und darf nicht durch den Verkäufer und dessen Monteure ausgeführt werden. Es gehört zu den Aufgaben des Käufers dies entsprechend zu beauftragen. Dazu zählen auch die Schaltungen und Zuleitungen für die entsprechenden Liefergütern.
11.9 Bei Fundamentarbeiten ist für einen tragfähigen Untergrund zu sorgen, um ein Absinken zu verhindern, die Entsorgung des Erdaushubs nicht im Auftragsumfang enthalten. Auch die Wiederherstellung von Terrassenbelägen, Anpflasterung bzw. der Verschluss der Fundamentoberfläche gehört nicht zum Auftragsumfang des Verkäufers. Es gehört zu den Aufgaben des Käufers dies entsprechend zu beauftragen.
11.10 Der Liefer- und Montagebereich (z. B. Terrasse oder Parkfläche) wird ab Montagebeginn bis zum Abschluss der Montagearbeiten zu einer Baustellenzone erklärt. Sie ist frei von beispielsweise Terrassenmöbel, Blumenkübel oder Ähnlichem zu räumen. Für Beschädigungen bei Nichträumung haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Pflanzen- / Hecken- und Baumschnitt muss so ausgeführt sein, dass die Baustelle und der Montagebereich frei zugänglich ist, ansonsten muss mit weiteren Kosten durch einen Fehlmontagetag und / oder den entsprechenden Kosten für den Pflanzzuschnitt durch den Verkäufer auf Stundenlohnbasis gerechnet werden. Auch muss der hindernisfreie Zugang zur Baustelle gewährleistet sein.
11.11 Sollte die Montage nicht an einem Tag fertiggestellt werden können ist ggf. eine Absicherung der Baustelle, insbesondere eventuell noch offener Fundamentlöcher, erforderlich. Dies ist ausdrücklich die Pflicht des Käufers.
11.12 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Käufer keinen Urlaub am Liefer- oder Montagetermin (und Folgeterminen) nehmen muss und dies allein die Entscheidung des Käufers ist. Es folgt dementsprechend keinerlei Erstattung in Form von Schadenersatz oder Rückvergütung durch den Verkäufer. Handwerk ist manchmal ein unvorhersehbares Geschäft und als Montagebetrieb können Abweichungen in der Planung vorkommen. Dies gilt für alle vereinbarten Liefer- und Montagetermine und auch, wenn Termine seitens des Verkäufers trotz sorgfältiger Vorausplanung nicht eingehalten und neu vereinbart werden.
11.13 Schlechte Wetterverhältnisse können zum Abbruch oder zum Verschieben von Liefer- und Montagetermin führen. Es handelt sich in diesen Fällen nicht um einen auftragnehmerseitigen Verzug mit der Leistung. Die Montage, wird nach erneuter Terminabsprache mit dem Käufer, bei geeignetem Wetter fortgesetzt.
Bei Montagen, welche durch schlechtes Wetter verschoben werden müssen, besteht ausdrücklich weder ein Rücktrittsrecht noch Anspruch auf Schadenersatz. Nachträgliche Änderungen nach Auftragserteilung (wie z.B. andere Blenden, andere Farbe, andere Größen, andere Eindeckung) sind nicht möglich.
11.14 Insbesondere bei Aufstellungen auf abgedichteten Flächen und über Räumen (z. B. Balkon über Wohnraum, auf Garage oder Keller), seitlich an Sparren und nach vorn an der Rinne wird vom Verkäufer nicht abgedichtet.
Wir empfehlen in diesen Fällen ausdrücklich, sofern erforderlich oder gewünscht, die zusätzliche, bauseitige Beauftragung von Betrieben z. B. des Abdichtungs- Blechner- oder Dachdecker-Handwerks. Die Prüfung der Notwendigkeit obliegt dem Käufer bzw. Bauherrn oder dem von ihm beauftragten Bauleiter / Bauingenieur / Bauarchitekt.
11.15 Ein Spaltmaß, d.h. der Abstand zwischen zwei benachbarten Bauteilen von bis zu 5 mm entspricht bei Zuschnittanlagen bzw. -teilen den Regeln der Technik und kann nicht als Mangel geltend gemacht werden.